Fortbildung für Ärzte

schön wär`s

Ein ganz großes Problem von Patienten, die Cannabis als Medizin benötigen (neben vielen anderen), sind Ärzte, die sich mit Cannabis nicht auskennen

Empfehlt deshalb Euren Ärzten diese online-Fortbildung:
https://www.cme-kurs.de/fortbildung-cannabis/

Aber auch wenn Du jetzt Cannabis als Medizin nicht brauchst, empfehle es Deinem Arzt. Denn das kann morgen schon anders sein. Dann bist Du froh, wenn Dein Arzt Dir nicht erzählt: kenn ich nicht, darf ich nicht, hilft doch nicht, mach ich nicht…

Betäubungsmittelrecht geändert

Cannabis für Schwerkranke auf Rezept

Ärzte können Schwerkranken Cannabis-Arzneimittel künftig auf Rezept verordnen. Die Kosten erstattet die gesetzliche Krankenversicherung. Der Bundestag hat dazu Änderungen des Betäubungsmittelgesetzes beschlossen.

Ein Mann hält eine Dose Bedrocan (medizinische Hanf-Blüten) in der Hand. Künftig können Schwerkranke Cannabis-Arzneimittel auf Rezept bekommen, wenn es ärztlich verordnet wurde. Foto: picture alliance / dpa

Patienten, die schwerkrank sind und unter Schmerzen leiden, können künftig Cannabis-Arzneimittel auf Rezept erhalten. Andere therapeutische Möglichkeiten müssen ausgeschöpft sein. Oder der behandelnde Arzt entscheidet im Einzelfall, dass therapeutische Alternativen nicht angebracht sind.

Zudem dürfen Cannabis-Arzneimittel nur verordnet werden, wenn die Einnahme die Symptome oder den Krankheitsverlaufs voraussichtlich verbessert. Verordnet werden kann der Medizinalhanf beispielsweise bei Schmerzpatienten, Multipler Sklerose oder bestimmten psychiatrischen Erkrankungen.

Der Bundestag hat die Änderungen am 19. Januar verabschiedet. Am 4. Mai 2016 hatte die Bundesregierung die Änderungen des Betäubungsmittelgesetzes auf den Weg gebracht. Ziel sei es, schwerkranke Menschen bestmöglich zu versorgen, so Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe.

Das beschlossene Gesetz ändert nichts an der Haltung der Bundesregierung zur Freigabe von Cannabis: Der Eigenanbau – selbst zu medizinischen Zwecken – und seine Verwendung zu Rauschzwecken bleiben verboten.

Ausreichend versorgt mit Hilfe der Cannabisagentur

Eine staatliche Cannabisagentur wird sich um den Import von medizinischen Cannabis-Arzneimitteln kümmern. Je nach Bedarf wird sie auch Aufträge über den Anbau von Medizinalhanf vergeben und anschließend die Gesamtproduktion aufkaufen. Weiterverkaufen wird die Agentur diese Cannabis-Erzeugnisse an Arzneimittelhersteller, Großhändler und Apotheken mit entsprechenden betäubungsmittelrechtlichen Genehmigungen. Gewinn darf sie dabei nicht machen.

Die Cannabisagentur wird beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) angesiedelt. Das BfArM ist eine selbständige Behörde des Bundes. Seine Aufgaben sind: die Zulassung, die Verbesserung der Sicherheit von Arzneimitteln, die Risikoerfassung und -bewertung von Medizinprodukten und die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs.

Das Gesetz will nicht nur eine ausreichende Versorgung mit Cannabis-Arzneimittel in gleicher, guter Qualität ermöglichen. Gleichzeitig dürfen Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs nicht gefährdet werden.

Bisher nur mit Ausnahmegenehmigung

Das BfArM hat bereits Erfahrung mit Medizinalhanf. Denn wer bisher als Schwerkranker Cannabis-Arzneimittel wollte, konnte beim BfArM eine Ausnahmegenehmigung vom allgemeinen Anbauverbot für Cannabis beantragen. Zum Stand 5. April 2016 hatten 647 Patientinnen und Patienten eine Ausnahmeerlaubnis des BfArM, die jedoch nicht von allen genutzt wird.

Die Betroffenen mussten die Notwendigkeit einer Behandlung mit Cannabis darlegen, ihre Krankheit und ihre bisherige Therapie dokumentieren. Eine Kostenerstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung war nicht möglich. Mit dem jetzt beschlossenen Gesetz wird künftig eine Ausnahmeerlaubnis durch das BfArM nicht mehr notwendig sein.

Künftig Forschung zur Wirksamkeit

Wer gesetzlich krankenversichert ist, erhält einen Anspruch auf Kostenerstattung durch seine Krankenkasse. Allerdings müssen sich die Versicherten bereit erklären, an einer Begleitforschung teilzunehmen.

Diese Forschung ist wichtig, da bisher keine ausreichenden, wissenschaftlich zuverlässigen Daten über die therapeutische Wirksamkeit von Cannabis vorliegen. Eine gesicherte Wirksamkeit aber ist normalerweise für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) Voraussetzung, um Arzneimittelkosten zu übernehmen.

Gemeinsamer Bundesausschuss entscheidet

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ist mit der Begleitforschung beauftragt. Diese begleitende Forschung besteht in einer Datenerhebung. Die übermittelten Daten werden in anonymisierter Form und nur zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse will der Gemeinsame Bundesausschuss nutzen, um zu entscheiden, in welchen Fällen Cannabis zukünftig auf Kosten der GKV verordnet wird.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste Beschlussgremium der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen. Ihm gehören Vertreter der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen an. Der G-BA entscheidet, welche Leistungen von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bezahlt werden.

Donnerstag, 19. Januar 2017

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